Handels- und Gesellschaftsrecht · Handelsrecht, Personengesellschaften, GmbH, Verein · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Der Vertrag der Möbelwerk-GmbH ist am 12. Januar beurkundet. S ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer. Am 20. Januar bestellt er bei V Holz für 62.000 € und zeichnet „Möbelwerk GmbH i.G., S, Geschäftsführer“. Seine Schwester N führt die Einkaufsverhandlungen und verfügt über das Konto. Eingetragen wird nie.
S hat am 20. Januar im Namen der Gesellschaft und vor der Eintragung gehandelt (§ 11 II, § 11 I GmbHG).
V kann von S neben der Vor-GmbH persönlich Zahlung der 62.000 € verlangen (§ 11 II GmbHG, § 421 BGB).
Die Handelndenhaftung setzt voraus, dass S das Scheitern der Eintragung zu vertreten hat (§ 11 II GmbHG, § 276 I 1 BGB).
Die Haftung des S wäre auch nach einer Eintragung der Gesellschaft bestehen geblieben (§ 11 II, § 13 II GmbHG).
Auch N kann Handelnde im Sinne des § 11 II GmbHG sein, obwohl sie nicht bestellt ist (§ 6 III 2 GmbHG).
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