Strafrecht I · Ermittlungsverfahren und Zwangsmaßnahmen · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 3 Aussagen zu beurteilen
In einer Hauptverhandlung erscheint der ordnungsgemäß geladene Angeklagte unentschuldigt nicht. Da er jedoch bisher stets zuverlässig war und am Vortag noch nach dem Sitzungssaal gefragt hatte, erlässt der Vorsitzende sogleich einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO.
Für den Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO ist neben dem unentschuldigten Ausbleiben stets ein klassischer Haftgrund wie Fluchtgefahr erforderlich.
Der Vorsitzende muss vor dem Erlass eines Haftbefehls prüfen, ob das mildere Mittel der Vorführung nach dem Wortlaut und Sinn der Vorschrift ausreicht.
Die bisherige Terminstreue des Angeklagten und seine Nachfrage am Vortag spielen für die Entscheidung nach § 230 Abs. 2 StPO keine Rolle.
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