Strafrecht I · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die Staatsanwaltschaft legt der Ermittlungsrichterin am Vormittag einen Durchsuchungsantrag vor. Die Richterin teilt um 11.30 Uhr mit, sie wolle die Akte zunächst durchsehen, und meldet sich zwei Stunden lang nicht. Um 13.30 Uhr ordnet der Dezernent die Durchsuchung selbst an und vermerkt: „Richterliche Entscheidung nicht rechtzeitig zu erlangen, Gefahr im Verzug.“ Du prüfst, ob er dazu befugt war.
Für die Anordnung einer Durchsuchung ist grundsätzlich der Ermittlungsrichter zuständig; die Staatsanwaltschaft darf nur bei Gefahr im Verzug selbst anordnen.
„Gefahr im Verzug“ ist ein weit zu verstehender Beurteilungsspielraum der Staatsanwaltschaft, den die Gerichte nur auf Willkür überprüfen.
Der Vermerk des Dezernenten genügt den Dokumentationsanforderungen, weil er ausdrücklich „Gefahr im Verzug“ nennt.
Nach heute herrschender Auffassung ist die Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft verbraucht, sobald der Ermittlungsrichter mit der Sache befasst ist.
Zwei Stunden Aktenstudium der Richterin begründen für sich genommen bereits die Eilbedürftigkeit.
Die Anordnung des Dezernenten ist rechtswidrig; ein Beweisverwertungsverbot folgt daraus jedoch nicht automatisch.
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