Steuerrecht · Einkommensteuer und Abgabenordnung · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 4 Aussagen zu beurteilen
G wohnt in Frankreich und arbeitet täglich in Kehl, kehrt aber jeden Abend zum Übernachten nach Hause zurück. Es stellt sich die Frage, ob er dadurch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet.
Für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts nach § 9 AO ist ein nicht nur vorübergehendes Verweilen im Inland erforderlich.
Die gesetzliche Sechsmonatsfrist des § 9 Satz 2 AO erfordert zwingend, dass der Aufenthalt durchgehend und ohne jede Unterbrechung (z.B. durch Wochenenden) erfolgt.
Ein arbeitstäglich von Deutschland nach Frankreich zum Übernachten zurückkehrender Grenzgänger begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, da es an einem Verweilen von übergeordnetem Gewicht fehlt.
G hat aufgrund seiner täglichen Arbeit in Kehl zwingend einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet.
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