Öffentliches Recht VIII · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
U betreibt eine Schankwirtschaft mit Erlaubnis nach § 2 I 1 GastG und daneben einen Einzelhandel mit Getränken. Er schuldet 52 000 Euro Steuern und Sozialbeiträge, zahlt seit sechzehn Monaten nicht und legt kein Sanierungskonzept vor. L will beide Gewerbe nach § 35 I 1 GewO untersagen. Im Nachbarort führt V ein Bistro, das nur zubereitete Speisen und alkoholfreie Getränke abgibt.
Vor Absatz 1 steht Absatz 8, und für die Schankwirtschaft des U beendet er die Prüfung der Gewerbeordnung.
§ 35 I 1 GewO eröffnet Ermessen, weil er die Untersagung nur verlangt, „sofern“ sie zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich ist.
Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist gebunden, und die Vorschrift verweist auf eine Nummer, nicht auf einen Satz.
Neben § 15 GastG bleibt § 35 GewO anwendbar, weil § 31 GastG die Gewerbeordnung für anwendbar erklärt.
Für V liegt die Sache umgekehrt: Weil er keine Erlaubnis braucht, ist auch nichts gesperrt.
Der Tenor gegen U erfasst den Getränkehandel und die Vertretungstätigkeit, und die Untersagungsprüfung ist in der Arbeit anderthalb Seiten.
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