Gewerbeuntersagung und Gaststättenrecht (§ 35 GewO, § 15 GastG)

Öffentliches Recht VIII · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

U betreibt eine Schankwirtschaft mit Erlaubnis nach § 2 I 1 GastG und daneben einen Einzelhandel mit Getränken. Er schuldet 52 000 Euro Steuern und Sozialbeiträge, zahlt seit sechzehn Monaten nicht und legt kein Sanierungskonzept vor. L will beide Gewerbe nach § 35 I 1 GewO untersagen. Im Nachbarort führt V ein Bistro, das nur zubereitete Speisen und alkoholfreie Getränke abgibt.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Vor Absatz 1 steht Absatz 8, und für die Schankwirtschaft des U beendet er die Prüfung der Gewerbeordnung.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    § 35 I 1 GewO eröffnet Ermessen, weil er die Untersagung nur verlangt, „sofern“ sie zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich ist.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist gebunden, und die Vorschrift verweist auf eine Nummer, nicht auf einen Satz.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Neben § 15 GastG bleibt § 35 GewO anwendbar, weil § 31 GastG die Gewerbeordnung für anwendbar erklärt.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Für V liegt die Sache umgekehrt: Weil er keine Erlaubnis braucht, ist auch nichts gesperrt.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Der Tenor gegen U erfasst den Getränkehandel und die Vertretungstätigkeit, und die Untersagungsprüfung ist in der Arbeit anderthalb Seiten.

Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Öffentliches Recht VIII weiterlesen.

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