Steuerrecht · Einkommensteuer und Abgabenordnung · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Geschäftsführerin Clara zahlt im Jahr 2023 die Löhne ihrer Angestellten aus, führt die einbehaltene Lohnsteuer jedoch nicht an das Finanzamt ab, bevor die GmbH in die Insolvenz geht. Das Finanzamt erlässt daraufhin einen Haftungsbescheid gegen Clara.
Der Haftungsanspruch gegen die Geschäftsführerin stützt sich verfahrensrechtlich auf § 191 Abs. 1 S. 1 AO i.V.m. § 69 AO.
Als Geschäftsführerin einer GmbH ist Clara aufgrund ihrer organschaftlichen Stellung keine steuerliche Pflichtenträgerin im Sinne des § 34 Abs. 1 AO.
Die Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer stellt eine Pflichtverletzung im Sinne des § 69 AO dar.
Wer in einer finanziellen Krise Netto-Löhne auszahlt, ohne die Lohnsteuer abzuführen, handelt regelmäßig nicht schuldhaft im Sinne des § 69 AO.
Wegen des besonderen Treuhandcharakters der Lohnsteuer greift bei ihrer Nichtabführung keine anteilige Tilgungsquote; Clara haftet in voller Höhe.
Das Finanzamt hat bei der Inanspruchnahme nach § 191 AO kein Ermessen auszuüben, da die Haftung bei Steuerschulden stets zwingend ist.
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