Öffentliches Recht VI · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Der Bebauungsplan setzt ein allgemeines Wohngebiet, eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Wandhöhe von 12,00 m fest; eine Festsetzung zur Zahl der Wohnungen fehlt. Im Quartier stehen ausschließlich Einfamilien- und Doppelhäuser mit ein bis zwei Wohnungen. Am 7. September 2026 genehmigt L der B auf FlNr. 612 ein Wohngebäude mit 38 Wohnungen und einer Tiefgarage mit 42 Stellplätzen; Grundflächenzahl und Wandhöhe sind eingehalten. N wohnt gegenüber.
Der Gebietserhaltungsanspruch scheitert hier schon daran, dass die Nutzungsart passt.
§ 15 I 1 BauNVO stellt auf die Eigenart des Baugebiets ab, nicht auf die Betroffenheit des Nachbarn.
§ 15 BauNVO gilt nur, soweit § 1 III 2 BauNVO ihn zum Bestandteil des Bebauungsplans macht.
Ob § 15 I 1 BauNVO neben dem Rücksichtnahmegebot einen eigenen Abwehranspruch gibt, ist umstritten, und beide Auffassungen haben ein Wortlautargument.
Weil der Streit ungeklärt ist, darf die Arbeit ihn benennen und dann auf sich beruhen lassen.
Für § 15 I 1 BauNVO kommt es darauf an, ob das Vorhaben bei typisierender Betrachtung der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets widerspricht.
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Öffentliches Recht VI weiterlesen.
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