Strafrecht VII · Materielles Strafrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
A hebt am 7. Oktober 2026 einen 2,50 Meter tiefen Leitungsgraben quer über einen Gehweg aus und lässt ihn über Nacht ohne Absperrung. Gegen 22:30 Uhr stürzt der Passant V hinein und bricht sich das Bein. A hört die Rufe, lässt eine Leiter hinab, zieht sie wieder heraus, als er in V einen alten Widersacher erkennt, und fährt weg. V wird um 3 Uhr gefunden und verliert zwei Zehen.
Der Vorwurf trifft zwei verschiedene Verhaltensweisen, und nur eine von beiden führt über § 13 I StGB.
Für das Offenlassen trägt die Ingerenz — und die verlangt zwei Feststellungen, von denen die erste eine Norm braucht.
Auch für das Herausziehen der Leiter sind Garantenstellung, Quasikausalität und Entsprechungsklausel zu prüfen, weil der Erfolg erst durch das spätere Nichtstun eintrat.
Hätte A die Leiter gar nicht erst hinabgelassen, hinge alles an der Quasikausalität — und die fragt anders als die Kausalität des Tuns.
Weil A sich mit einem Notruf zugleich wegen des ungesicherten Grabens belastet hätte, war ihm die Rettung nicht zuzumuten.
Aus einem Geschehen werden zwei Taten; im Tenor stehen sie nicht in Tateinheit, und die Weiche dafür ist eine Tatsachenfrage.
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Strafrecht VII · Materielles Strafrecht weiterlesen.
Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.