Frist zur Nachholung des übergangenen Haftungsvorbehalts (§ 321 ZPO)

Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Miriam Lohkamp wird als Alleinerbin ihres Vaters vom Pflegedienst auf 27.500 € Vergütung verklagt und hatte in der Klageerwiderung ausdrücklich den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung beantragt. Das Landgericht verurteilt sie am 4. Juni 2026 in voller Höhe – der Tenor enthält keinen Vorbehalt, und auch die Entscheidungsgründe schweigen dazu. Das Urteil wird ihr am 11. Juni 2026 zugestellt, ihre Anwältin bemerkt das Versehen erst am 3. Juli 2026. Materiell sind 5.500 € der Forderung nicht belegt.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Weil die Entscheidungsgründe zum Vorbehalt schweigen, ist eine Berichtigung als offenbare Unrichtigkeit ausgeschlossen.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Der Ergänzungsantrag nach § 321 ZPO wäre am 3. Juli 2026 noch rechtzeitig gewesen.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung kann noch im Berufungsverfahren nachgeholt werden.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Werden 22.000 € zugesprochen, tragen der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5 der Kosten beider Instanzen.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Im Berufungsurteil genügt es, die Abwendungsbefugnis nur zugunsten der Beklagten auszusprechen.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Der Tenor muss auch eine Entscheidung über die Zulassung der Revision enthalten.

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