Öffentliches Recht VI · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
B beantragt beim Landratsamt L eine Baugenehmigung, für die eine Befreiung nach § 31 II BauGB nötig ist. L setzt die Gemeinde G am 20. August 2026 über Eingang und Inhalt in Kenntnis; das Ersuchen um das Einvernehmen geht bei G am Dienstag, dem 1. September 2026, ein. Der Gemeinderat versagt es am 22. Oktober 2026 wegen der Abstandsflächen; das Schreiben geht am Montag, dem 2. November 2026, bei L ein.
Die Zweimonatsfrist des § 36 II 2 BauGB beginnt mit der Kenntnisgabe an G, also am 20. August 2026; von da an läuft die Uhr.
Für die Wahrung der Frist kommt es nicht darauf an, wann der Gemeinderat beschließt, sondern wann die Verweigerung bei L eingeht.
Die Verweigerung ist rechtzeitig, obwohl zwischen Ersuchen und Eingang mehr als zwei Monate liegen.
G hätte früher wissen können, woran sie ist: Nach § 36 II 2 Hs. 2 BauGB steht die Einreichung des Bauantrags bei der Gemeinde dem Ersuchen gleich.
Fristgerecht ist die Versagung — tragfähig ist sie nicht, weil G sich auf eine Vorschrift stützt, die ihr nicht zusteht.
Solange nicht ersetzt ist, darf L nicht genehmigen — und hätte G zugestimmt, wäre L daran nicht gebunden.
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