Erbrecht · Materielles Erbrecht & Erbprozess · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Heiko Wendland wird in seinen letzten Jahren vom Pflegehelfer Samuel Otte betreut. Am Rechner tippt er: „Herr Otte erhält nach meinem Tod 40.000 € aus meinem Vermögen, sofern er mich überlebt“, druckt den Text aus und unterschreibt handschriftlich; Otte unterschreibt ebenfalls. Nach Wendlands Tod verklagt Otte die beiden Erben auf Zahlung der 40.000 €.
Weil die Zuwendung ausdrücklich davon abhängt, dass Otte den Versprechenden überlebt, liegt ein Schenkungsversprechen von Todes wegen vor.
Der Streit, ob § 2301 I BGB auf § 2276 BGB oder auch auf § 2247 BGB verweist, muss hier entschieden werden, weil das Ergebnis davon abhängt.
Der Formmangel führt zur Nichtigkeit des Versprechens.
Der Formmangel ist geheilt, weil das Versprechen jedenfalls als Schenkung nach § 518 II BGB wirksam wird.
Eine Umdeutung in ein Vermächtnis nach § 140 BGB rettet den Anspruch nicht.
Für die Klage über 40.000 € gegen die Erben ist das Amtsgericht zuständig.
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