Zivilrecht VI · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Landgericht Ansbach, 2 O 1187/25. Das seit 29. Mai 2026 rechtskräftige Urteil verpflichtet die Rottler Spedition GmbH, gegenüber der Hinterlegungsstelle in die Auszahlung von 19.500,00 EUR an die Klägerin Ursula Fleischmann einzuwilligen, Zug um Zug gegen Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II für einen Sattelzug. Am 7. Oktober 2026 bietet der Gerichtsvollzieher der Spedition die Bescheinigung vergeblich an.
Weil die Gegenleistung Zug um Zug zu erbringen ist, erteilt die Urkundsbeamtin eine einfache Klausel; den Annahmeverzug prüft dabei niemand.
Den Annahmeverzug kann die Klägerin mit dem Protokoll des Gerichtsvollziehers über das vergebliche Angebot vom 7. Oktober 2026 nachweisen.
Das Angebot hätte die Klägerin nicht vermeiden können: Einen Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs lässt die ZPO im Erkenntnisverfahren nicht zu.
Schon vor der Rechtskraft hätte die Klägerin aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil eine Klausel mit derselben Wirkung erhalten können.
Von den Fundstellen § 894 Satz 2 ZPO, § 895 Satz 2 ZPO, § 894 Abs. 1 ZPO und § 726 Abs. 1 Satz 1 ZPO gibt es genau zwei.
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