Steuerrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 4 Aussagen zu beurteilen
Theo hat im Veranlagungszeitraum 2023 erstmals Einkünfte aus Vermietung erzielt, sich beim Finanzamt jedoch nicht gemeldet und keine Steuererklärung abgegeben. Aus der Vermietung einer Eigentumswohnung flossen ihm 2023 Mieteinnahmen von 18.000 Euro zu, denen Werbungskosten von 4.000 Euro gegenüberstanden; weitere Einkünfte hatte er nicht. Nachdem das Finanzamt hiervon durch eine Kontrollmitteilung erfahren hatte, leitete es gegen Theo ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren ein.
Theos Erklärungspflicht für die Einkommensteuer ergibt sich unmittelbar aus der AO in Verbindung mit dem EStG.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind von der Einkommensteuerpflicht generell befreit und begründen keine Erklärungspflicht.
Das Finanzamt ist nach § 162 Abs. 2 AO zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen befugt, wenn Theo im Veranlagungszeitraum 2023 erstmals Einkünfte aus Vermietung erzielt, sich beim Finanzamt jedoch nicht gemeldet und keine Steuererklärung abgegeben hat.
Das Finanzamt muss vor einer Schätzung nach § 162 AO zwingend den Ausgang des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens abwarten.
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