Erbteil und kleiner Pflichtteil des ausschlagenden Ehegatten (§ 1371 BGB)

Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Ottmar Sandner stirbt am 03.03.2026 ohne Testament und hinterlässt seine Ehefrau Kathrin sowie die Kinder Ilka und Nils; die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand. Der Nachlass beträgt 600.000 €, Ottmars indexiertes Anfangsvermögen 100.000 €. Kathrin hat ein Endvermögen von 150.000 € bei indexiertem Anfangsvermögen von 50.000 €. Am 20.03.2026 fragt sie ihren Anwalt, ob sie ausschlagen soll.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Nimmt Kathrin die Erbschaft an, steht ihr neben den beiden Kindern eine Erbquote von 1/2 und damit 300.000 € zu.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Schlägt Kathrin aus, beträgt ihre güterrechtliche Ausgleichsforderung 250.000 €.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Der kleine Pflichtteil bemisst sich nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil und beträgt hier 1/8.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Für die Berechnung des kleinen Pflichtteils bleibt der Nachlass ungekürzt bei 600.000 €, weil die Ausgleichsforderung keine Nachlassverbindlichkeit ist.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Insgesamt bringt die güterrechtliche Lösung Kathrin 250.000 € und damit weniger als die Annahme der Erbschaft.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Du rätst Kathrin zur Annahme; sie kann die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen einfach verstreichen lassen.

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