Erbrecht des angenommenen Kindes nach Erlöschen der Verwandtschaft (§ 1755 BGB)

Erbrecht · 1. Staatsexamen · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

E stirbt unverheiratet und ohne Testament. Sein leiblicher Sohn S ist mit fünf Jahren von einer anderen Familie als Kind angenommen worden und hatte zuletzt wieder Kontakt zu E. Die Eltern des E sind vorverstorben, und sein Bruder T verlangt von S das Motorrad des Erblassers.

  1. Aussage 1 von 5 · Richtig oder falsch?

    Mit der Annahme als Kind ist das Verwandtschaftsverhältnis zwischen S und E erloschen (§ 1755 I 1 BGB).

  2. Aussage 2 von 5 · Richtig oder falsch?

    Weil S und E zuletzt wieder Kontakt hatten, lebt das gesetzliche Erbrecht des S nach E wieder auf.

  3. Aussage 3 von 5 · Richtig oder falsch?

    Die Verwandtschaft zu E bliebe bestehen, wenn S erst als Volljähriger angenommen worden wäre (§ 1770 II BGB).

  4. Aussage 4 von 5 · Richtig oder falsch?

    S erbte nach E auch ohne die Annahme, wenn E mit der Mutter nicht verheiratet war und seine Vaterschaft weder anerkannt noch gerichtlich festgestellt worden wäre.

  5. Aussage 5 von 5 · Richtig oder falsch?

    Wäre überhaupt kein Verwandter vorhanden, erbte das Land, und es könnte die Erbschaft nicht ausschlagen (§§ 1936 S. 1, 1942 II BGB).

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