Entscheidungsform bei Verjährung nach Verfahrensstadium (§ 206a StPO)

Strafrecht II · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 3 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft übersieht die eingetretene Verjährung einer Straftat und erhebt Anklage zum Amtsgericht. Die Verteidigerin weist das Gericht in unterschiedlichen Stadien des Verfahrens auf dieses Verfahrenshindernis hin. Nun muss das Gericht jeweils die richtige Entscheidungsform wählen.

  1. Aussage 1 von 3 · Richtig oder falsch?

    Geht der Hinweis der Verteidigerin vor dem Eröffnungsbeschluss beim Strafrichter ein, muss das Gericht das Verfahren durch Urteil einstellen.

  2. Aussage 2 von 3 · Richtig oder falsch?

    Wenn der Hinweis nach dem Eröffnungsbeschluss, aber noch außerhalb der Hauptverhandlung eingeht, stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss nach § 206a Abs. 1 StPO ein.

  3. Aussage 3 von 3 · Richtig oder falsch?

    Fällt die Verjährung erst in der laufenden Hauptverhandlung auf, wird das Verfahren ebenfalls durch Beschluss nach § 206a Abs. 1 StPO eingestellt.

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