Familienrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
M und D sind nicht verheiratet und leben seit vier Jahren zusammen. Ihr zweijähriger Sohn L ist in dieser Zeit geboren; D hat die Vaterschaft anerkannt. Sorgeerklärungen haben sie nie abgegeben. Als L operiert werden soll, weist die Klinik Ds Unterschrift zurück. D beantragt die gemeinsame Sorge; M lehnt ab, ohne Gründe zu nennen.
D steht die elterliche Sorge nicht zu, weil keiner der drei Tatbestände des § 1626a I BGB erfüllt ist.
Ds Anerkennung der Vaterschaft verschafft ihm zugleich die elterliche Sorge (§ 1592 Nr. 2 BGB).
D muss darlegen, dass die gemeinsame Sorge Ls Wohl dient (§ 1626a II 1 BGB).
Die Vermutung des § 1626a II 2 BGB greift, weil M keine entgegenstehenden Gründe vorträgt.
Eine gemeinsame Sorge kraft Gesetzes mit bloßer Widerspruchsmöglichkeit kennt das geltende Recht nicht.
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