Elterliche Sorge des Vaters bei unverheirateten Eltern (§ 1626a BGB)

Familienrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

M und D sind nicht verheiratet und leben seit vier Jahren zusammen. Ihr zweijähriger Sohn L ist in dieser Zeit geboren; D hat die Vaterschaft anerkannt. Sorgeerklärungen haben sie nie abgegeben. Als L operiert werden soll, weist die Klinik Ds Unterschrift zurück. D beantragt die gemeinsame Sorge; M lehnt ab, ohne Gründe zu nennen.

  1. Aussage 1 von 5 · Richtig oder falsch?

    D steht die elterliche Sorge nicht zu, weil keiner der drei Tatbestände des § 1626a I BGB erfüllt ist.

  2. Aussage 2 von 5 · Richtig oder falsch?

    Ds Anerkennung der Vaterschaft verschafft ihm zugleich die elterliche Sorge (§ 1592 Nr. 2 BGB).

  3. Aussage 3 von 5 · Richtig oder falsch?

    D muss darlegen, dass die gemeinsame Sorge Ls Wohl dient (§ 1626a II 1 BGB).

  4. Aussage 4 von 5 · Richtig oder falsch?

    Die Vermutung des § 1626a II 2 BGB greift, weil M keine entgegenstehenden Gründe vorträgt.

  5. Aussage 5 von 5 · Richtig oder falsch?

    Eine gemeinsame Sorge kraft Gesetzes mit bloßer Widerspruchsmöglichkeit kennt das geltende Recht nicht.

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