Einheits- und Trennungslösung beim Berliner Testament (§ 2269 BGB)

Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Examensklassiker · Rechenfall · OLG Naumburg, 08.01.25

E und W leben in Zugewinngemeinschaft, haben K1 und K2; aus erster Ehe hat E die Tochter T. E gehören 480.000 €, W 180.000 €. Der Überlebende soll versorgt bleiben, auch bei Wiederheirat, das Vermögen von E später aber zu K1 und K2 gelangen.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Setzen sich E und W gegenseitig zu Erben ein, ist die Auslegungsregel des § 2269 I BGB vor dem wirklichen Willen zu prüfen.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Bei der Einheitslösung stehen K1 und K2 nach dem Tod von E je 40.000 € zu (§§ 2303 I, 2317 I BGB).

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Trennungslösung hält das Vermögen von E aus dem eigenen Nachlass von W heraus (§ 2139 BGB).

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Eine Befreiung „von allen Beschränkungen“ erfasst auch das Schenkungsverbot des § 2113 II BGB.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    K1 kann die Nacherbschaft ausschlagen und sofort 40.000 € Pflichtteil verlangen (§ 2306 II, I BGB).

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Soll W auch nach einer Wiederheirat versorgt bleiben, muss der Nacherbfall ausdrücklich auf ihren Tod gelegt werden (§ 2075 BGB).

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