Öffentliches Recht VI · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Die Gemeinde G beschließt für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre; für FlNr. 1002 liegt der Bauantrag des B vor, genehmigt ist nichts. Der Bebauungsplan Nr. 9 wird am Freitag, dem 3. Juli 2026, bekannt gemacht; der Hinweis nennt nur die Verfahrens- und Formvorschriften. Der Bevollmächtigte V rügt für die Eigentümerin E am Montag, dem 5. Juli 2027, schriftlich gegenüber G einen Ermittlungs- und einen Abwägungsmangel.
Die Veränderungssperre setzt einen gefassten Aufstellungsbeschluss voraus; über Ausnahmen entscheidet nicht die Gemeinde, sondern die Baugenehmigungsbehörde.
Der bereits gestellte Bauantrag des B wird von der Bestandsklausel des § 14 III BauGB geschützt.
§ 17 I 1 BauGB setzt die Geltungsdauer auf zwei Jahre; verlängerbar ist sie zweimal, auf insgesamt höchstens vier Jahre.
Die Jahresfrist des § 215 I 1 BauGB endete am Samstag, dem 3. Juli 2027; die Rüge vom Montag, dem 5. Juli 2027, wahrt sie.
Für den Mangel des Abwägungsvorgangs kommt es auf die Frist ohnehin nicht an, weil der Hinweis ihn nicht erfasst.
Ist der Plan wegen eines beachtlichen Abwägungsmangels unwirksam, bleibt der Gemeinde das ergänzende Verfahren — und sie kann den Plan rückwirkend in Kraft setzen.
Wird eine einzelne Festsetzung nachträglich funktionslos, ist der Plan insgesamt von Anfang an nichtig.
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