Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die Regierung untersagt dem Betrieb U mit Bescheid vom Montag, dem 5. Oktober 2026, in Ziffer 1 ein Verfahren, das eine unmittelbar geltende Verordnung der Union ausnahmslos verbietet, und in Ziffer 2 den Nachtbetrieb einer Anlage nach einer bayerischen Verordnung, die einen Umsetzungsspielraum ausfüllt. U rügt seine Berufsfreiheit und meint, die Union habe ihre Zuständigkeit überschritten.
Weil die Bundesrepublik Mitgliedstaat der Union ist, ist die Regierung bei beiden Ziffern an die Charta gebunden.
Für Ziffer 1 ist allein die Charta Maßstab; Art. 12 I GG wird dort nicht geprüft, für Ziffer 2 dagegen schon.
Die Schranke der Charta wird nach Sätzen zitiert, weil Satz 1 und Satz 2 Verschiedenes verlangen.
Findet sich für eine Einschränkung ein legitimer Zweck, ist die Schranke des Art. 51 II GrCh gewahrt.
Ob die Charta richtig ausgelegt wird, kann dem Gerichtshof vorgelegt werden — und die Grundlage dafür steht im EUV.
Art. 5 I 2 EUV nennt als Schranken der Ausübung der Unionszuständigkeiten die begrenzte Einzelermächtigung, die Subsidiarität und die Verhältnismäßigkeit.
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