Eigentumserwerb am Grundstück durch Auflassung (§§ 873, 925 BGB)

Sachenrecht · Eigentum, Besitz und dingliche Sicherheiten · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

L verkauft ihren Hof an R. Im notariellen Termin wird der Kaufvertrag beurkundet, die Auflassung erklärt und der Eintragungsantrag gestellt. R zahlt den vollen Kaufpreis und zieht ein. Die Eintragung stockt; sechs Monate später steht R noch immer nicht im Grundbuch. L verlangt den Hof heraus.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Ohne die Eintragung in das Grundbuch ist R nicht Eigentümer des Hofes geworden (§ 873 I BGB).

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Auflassung musste bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile erklärt werden (§ 925 I 1 BGB).

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    L kann den Hof von R nach § 985 BGB herausverlangen, weil sie noch eingetragen ist.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Ihre Auflassungserklärung kann L auch vor der Eintragung nicht mehr widerrufen (§ 873 II BGB).

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Wäre die Auflassung unter der Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung erklärt worden, wäre sie unwirksam (§ 925 II BGB).

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    R ist damit auch gegen eine Zweitverfügung der L über den Hof geschützt (§ 873 II BGB).

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