Sachenrecht · Eigentum, Besitz und dingliche Sicherheiten · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
L verkauft ihren Hof an R. Im notariellen Termin wird der Kaufvertrag beurkundet, die Auflassung erklärt und der Eintragungsantrag gestellt. R zahlt den vollen Kaufpreis und zieht ein. Die Eintragung stockt; sechs Monate später steht R noch immer nicht im Grundbuch. L verlangt den Hof heraus.
Ohne die Eintragung in das Grundbuch ist R nicht Eigentümer des Hofes geworden (§ 873 I BGB).
Die Auflassung musste bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile erklärt werden (§ 925 I 1 BGB).
L kann den Hof von R nach § 985 BGB herausverlangen, weil sie noch eingetragen ist.
Ihre Auflassungserklärung kann L auch vor der Eintragung nicht mehr widerrufen (§ 873 II BGB).
Wäre die Auflassung unter der Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung erklärt worden, wäre sie unwirksam (§ 925 II BGB).
R ist damit auch gegen eine Zweitverfügung der L über den Hof geschützt (§ 873 II BGB).
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