Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
K klagt vor dem Amtsgericht Rosenheim gegen B auf Herausgabe eines eingelagerten Anhängers, dessen Zeitwert 2.100,00 EUR beträgt. Daneben verlangt er eine monatliche Nutzungsentschädigung von 260,00 EUR für die Zukunft, § 258 ZPO; nach dem Vergleich der Parteien ist sie noch für genau dreißig Monate geschuldet. B hält das Landgericht für zuständig.
Der Herausgabeantrag wird mit dem Wert der Sache angesetzt, also mit 2.100,00 EUR; § 3 ZPO wird dafür nicht gebraucht.
Die wiederkehrende Leistung geht nach § 9 Abs. 1 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbezug ein, also mit 10.920,00 EUR.
Weil die Entschädigung nur noch dreißig Monate läuft, ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend.
Der Zuständigkeitsstreitwert beträgt damit 9.900,00 EUR, und das Amtsgericht bleibt zuständig.
Weil das Ergebnis so knapp ausfällt, darf das Gericht den Wert nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen festsetzen.
Hätte man statt des Satzes 2 den Satz 1 des § 9 ZPO angewandt, wäre die Sache vor dem Landgericht gelandet.
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