Öffentliches Recht IV · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
N hat zwei Anträge gestellt: die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die dem H erteilte Baugenehmigung anzuordnen, Wert der Hauptsache 10 000 Euro, und die Vollziehung nach § 80 V 3 VwGO aufzuheben, Wert der Hauptsache 5 000 Euro. Dem ersten gibt das Gericht statt, den zweiten lehnt es ab. H ist beigeladen und hat beantragt, beide Anträge abzulehnen.
Soweit der Antrag ohne Erfolg bleibt, wird er abgewiesen, und der Beschluss endet mit dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
Die Werte der beiden Anträge werden zusammengerechnet und erst danach halbiert; 7 500 Euro sind der richtige Streitwert.
§ 53 II Nr. 2 GKG verweist auf § 52 GKG insgesamt; deshalb ist bei einem hierauf bezogenen bezifferten Geldbetrag dessen Höhe maßgebend.
N trägt ein Drittel der Kosten des Verfahrens, Antragsgegner und Beigeladener je ein Drittel — gerechnet wird nach den Streitwerten.
Weil H mit seinem Antrag teilweise durchgedrungen ist, sind seine außergerichtlichen Kosten insoweit ohne Weiteres erstattungsfähig.
§ 154 III VwGO endet nicht mit dem Semikolon — und was danach steht, kann den Beigeladenen auch dann treffen, wenn er geschwiegen hat.
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