Strafrecht IV · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
A ist des schweren Raubes nach § 250 I Nr. 1 Buchst. b StGB schuldig; er entriss einer Passantin die Tasche und führte dazu ein Reizstoffsprühgerät mit sich. Die Beute betrug 22 Euro, die Geschädigte blieb unverletzt. A ist nicht vorbestraft, hat gestanden und war erheblich alkoholisiert; § 21 StGB liegt vor. Die Kammer hält zehn Monate für angemessen.
Die erste Frage lautet nicht, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, sondern ob er ohne den vertypten Grund vorliegt.
Trägt der minder schwere Fall ohne den Rausch, lautet der Endrahmen drei Monate bis sieben Jahre und sechs Monate.
Trägt der minder schwere Fall erst mit dem Rausch, dürfen sein Rahmen und die Verschiebung nacheinander angewandt werden.
Verglichen wird abstrakt, und milder ist der Rahmen mit der niedrigeren Obergrenze — hier also der des § 250 III StGB.
Die Untergrenze aus dem einen und die Obergrenze aus dem anderen Rahmen zu nehmen, ist auch dann unzulässig, wenn beide Rahmen für sich zulässig wären.
Geständnis, Ersttäterschaft und geringe Beute sind durch die Begründung des minder schweren Falles verbraucht.
In die Gründe gehört die Wahl selbst, nicht nur ihr Ergebnis; der Tenor nennt den minder schweren Fall nicht.
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