Öffentliches Recht IV · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Drei Akten liegen auf dem Tisch. In der ersten ist die Anfechtungsklage des A durch Urteil abgewiesen worden, ohne Wort zur Zulassung. In der zweiten ist der Antrag des A nach § 80 V 1 VwGO durch Beschluss abgelehnt worden. In der dritten hat die Kammer durch Gerichtsbescheid entschieden und die Berufung nicht zugelassen. Der Referendar soll für alle drei die Belehrung entwerfen.
Welcher Rechtsbehelf gegeben ist, entscheidet die Entscheidungsform und nicht der Streitgegenstand — und § 146 I VwGO sagt das von der Beschwerde her.
Auch die Beschwerde gegen den Eilbeschluss bedarf der Zulassung; ohne einen Zulassungsausspruch der Kammer ist sie unstatthaft.
Gegen den Beschluss laufen zwei Fristen an zwei Gerichte, und beide beginnen mit demselben Ereignis.
Die Beschwerdefrist steht in § 146 I VwGO und rechnet ab Zustellung des Beschlusses.
Gegen den Gerichtsbescheid hat A die Wahl zwischen dem Zulassungsantrag und der mündlichen Verhandlung, und beides binnen eines Monats ab Zustellung.
Wäre über die Beschwerde schon entschieden, endete der Weg dort — und die Belehrung müsste das aussprechen, statt ein Rechtsmittel zu nennen.
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