Zivilprozessrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
A reicht gegen B Klage auf 8.400 Euro Werklohn ein. Zwei Tage vor der Zustellung überweist B den vollen Betrag, ohne von der Klage zu wissen. A erklärt den Rechtsstreit einseitig für erledigt, B widerspricht und beantragt Klageabweisung.
Die einseitige Erledigungserklärung ist nach § 264 Nr. 2 ZPO eine Beschränkung des Klageantrags und keine Klageänderung.
Der Feststellungsantrag ist begründet, wenn die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und ein erledigendes Ereignis eintrat.
Das erledigende Ereignis setzt voraus, dass der Rechtsstreit bei seinem Eintritt bereits rechtshängig war (§ 261 I ZPO).
Fehlt es an einem erledigenden Ereignis, so wird der Feststellungsantrag des A als unzulässig abgewiesen.
Nimmt A die Klage zurück, trägt er die Kosten nach der Grundregel des § 269 III 2 ZPO.
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