Strafrecht II · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Gegen Ostrowski läuft eine Hauptverhandlung wegen eines angeklagten Vorwurfs. Nebenbei erzählt der Zeuge Rehse, Ostrowski habe ihm vier Wochen zuvor, am 8. April, auf dem Baumarktparkplatz in Grauwitz die Windschutzscheibe eingeschlagen. Ostrowski räumt das ein, die Sitzungsvertreterin möchte auch diesen Vorwurf mitentscheiden lassen.
Der Vorfall vom 8. April ist eine eigene prozessuale Tat, die von der bisherigen Anklage nicht erfasst wird.
Das Gericht kann die Sachbeschädigung schon deshalb mitaburteilen, weil Ostrowski sie in der Hauptverhandlung eingeräumt hat.
Ein Hinweis nach § 265 StPO würde genügen, um den neuen Vorwurf in das Verfahren einzuführen.
Die Staatsanwältin kann die Anklage nach § 266 I StPO in der Hauptverhandlung auf die Sachbeschädigung erstrecken; einbezogen wird sie durch Gerichtsbeschluss.
Verweigert Ostrowski die Zustimmung, muss die Sachbeschädigung in einem gesonderten Verfahren verfolgt werden.
Die Nachtragsanklage muss zwingend schriftlich eingereicht werden.
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