Bereicherungsrecht / GoA · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Der Installateur I hat mit dem Hauseigentümer P einen wirksamen Werkvertrag über eine Wärmepumpe zum Festpreis von 18.000 € geschlossen und die Anlage im März eingebaut. P zahlt nicht, I mahnt zweimal und vergisst die Sache. Vier Jahre später klagt er; der Werklohn ist verjährt.
§ 951 I 1 BGB ist eine selbständige Anspruchsgrundlage, die ohne die §§ 812 ff. BGB auskommt.
Nach der Rechtsfolgenverweisung hätte I aus § 951 I 1 BGB einen eigenen Anspruch, der aber derselben Regelverjährung unterliegt wie der Werklohn (§§ 195, 199 I BGB).
Für die Rechtsfolgenverweisung spricht am stärksten, dass § 951 I 1 BGB sonst überflüssig wäre.
Das stärkste Argument gegen die Rechtsgrundverweisung des § 951 I 1 BGB ist die wortgleiche Verweisung in § 684 S. 1 BGB, die als Rechtsfolgenverweisung gelesen wird.
Der Anspruch aus § 951 I 1 BGB besteht nicht, weil der Werkvertrag der Rechtsgrund für Ps Eigentumserwerb ist.
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