Erbrecht · 1. Staatsexamen · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
M hinterlässt ein wirksames eigenhändiges Testament: „Mein Haus in der Ahornallee 34 erhält meine Tochter B; im Übrigen erben B und mein Sohn K zu gleichen Teilen.“ In der Ahornallee besaß M nur die Nummer 43. Unter der 34 steht ein fremdes Haus.
Bei der Auslegung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB).
Das Vermächtnis ist unwirksam, weil das Haus mit der Nummer 34 nicht zur Erbschaft gehört (§ 2169 I BGB).
Die unrichtige Bezeichnung des Gegenstands bleibt außer Betracht, soweit feststeht, was die Erblasserin gemeint hat.
§ 2084 BGB entscheidet den Fall, weil die Verfügung zwei Deutungen zulässt und nur eine ihr zum Erfolg verhilft.
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