Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Vor dem Landgericht, 2. Zivilkammer, verlangt K von B 42.000,00 EUR Schadensersatz wegen eines abgesackten Hallenbodens. B hat dem Statiker D und dem Subunternehmer E den Streit verkündet. D ist auf Seiten des B beigetreten und wird anwaltlich vertreten; E hat sich nicht erklärt. Die Kammer entscheidet in voller Besetzung; die mündliche Verhandlung ist am Mittwoch, 22. April 2026 geschlossen worden.
D gehört ins Rubrum, und zwar mit seiner Rolle und unter der Partei, der er beigetreten ist.
E wird als „Streitverkündeter“ mit aufgenommen, damit das Urteil die Interventionswirkung gegen ihn ausweist.
Die Erlassformel nennt alle drei Richter der Kammer, und es müssen dieselben sein, die auch verhandelt haben.
Der Prozessbevollmächtigte des D gehört ins Rubrum, obwohl § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur Parteien, gesetzliche Vertreter und Prozessbevollmächtigte nennt.
Es genügt, D als „Streithelfer“ zu bezeichnen; auf welcher Seite er steht, ergibt sich aus seiner Stellung im Rubrum.
Tritt D erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung bei, bleibt er aus dem Rubrum draußen, weil er an der Entscheidungsgrundlage nicht mehr mitgewirkt hat.
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