Öffentliches Recht III · Die verwaltungsgerichtliche Urteilsklausur · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Eine Bundesbehörde mit Sitz außerhalb Bayerns ordnet gegenüber K eine Maßnahme an, die sich auf sein Grundstück in Unterfranken bezieht. Die Beamtin B des Freistaats klagt gegen ihre Versetzung; ihr dienstlicher Wohnsitz liegt in Schwaben, ihr Wohnsitz in Oberbayern. Ein dritter Kläger verlangt vom Freistaat die Unterlassung einer Äußerung.
Für die Klage des K ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
Weil eine Bundesbehörde gehandelt hat, entscheidet § 52 Nr. 2 S. 1 VwGO: zuständig ist das Gericht am Sitz der Behörde.
Für die Klage der Beamtin B kommt es auf ihren dienstlichen Wohnsitz an, nicht auf ihren Wohnsitz.
Die Zuständigkeitsregel für Anfechtungsklagen gilt in denselben Fällen auch für Verpflichtungsklagen.
Für die Unterlassungsklage bleibt nur der Auffangtatbestand des § 52 VwGO, und der knüpft an den Beklagten an, nicht an den Kläger.
Kommen nach § 52 VwGO mehrere Gerichte in Betracht, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige.
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