Strafrecht II · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Wollschläger stiehlt Waren aus einem Lager, zerstört dabei ein Schloss und stößt den Werkstattinhaber beiseite, der stürzt. Während der Diebstahl und die Sachbeschädigung beweisbar sind, lässt sich der Stoß nicht sicher nachweisen. Du prüfst nun, wie die Staatsanwaltschaft verfahrenstechnisch mit dem nicht beweisbaren Stoß umgehen muss.
Diebstahl, Sachbeschädigung und der Stoß bilden aufgrund des räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs einen einheitlichen Lebensvorgang, also eine prozessuale Tat im Sinne des § 264 I StPO.
Da der Stoß nicht beweisbar ist, muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren hinsichtlich der Körperverletzung förmlich nach § 170 II StPO einstellen.
Die Staatsanwaltschaft muss stattdessen einen Aktenvermerk in der Begleitverfügung fertigen, der klarstellt, dass die Tat nicht auch unter dem Gesichtspunkt der Körperverletzung verfolgt wird.
Der Aktenvermerk zur fehlenden Nachweisbarkeit der Körperverletzung muss dem Beschuldigten förmlich zugestellt werden.
Die Sachbeschädigung am Schloss muss zwingend in den Anklagesatz aufgenommen werden, da sie mit dem Diebstahl in Tateinheit steht.
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Strafrecht II weiterlesen.
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