Klageerweiterung über die Zuständigkeitsgrenze und Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO)

Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

K klagt beim Amtsgericht Straubing auf Zahlung von 7.400,00 EUR Werklohn; die Klage wird am Dienstag, dem 10. März 2026, zugestellt. Im Termin am Donnerstag, dem 18. Juni 2026, erweitert K die Klage um weitere 4.900,00 EUR aus demselben Vertrag auf insgesamt 12.300,00 EUR. B rügt sofort, das Amtsgericht sei nun unzuständig.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Rechtshängig wurde die Sache nicht mit dem Eingang der Klage bei Gericht, sondern erst am 10. März 2026.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die perpetuatio fori, auf die es hier ankommt, steht in § 261 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die Rechtshängigkeitssperre in Satz 1.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO bleibt das Amtsgericht auch für den erweiterten Teil zuständig, weil sich nur die Umstände geändert haben.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Der erweiterte Teil ist seit dem Termin am 18. Juni 2026 rechtshängig, ohne dass es einer Zustellung bedurft hätte.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Weil das Amtsgericht für den erweiterten Teil sachlich unzuständig ist, muss es den Rechtsstreit von Amts wegen an das Landgericht verweisen.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Wäre der Wert umgekehrt gesunken — 12.300,00 EUR beim Landgericht, davon später 4.900,00 EUR zurückgenommen —, bliebe das Landgericht zuständig.

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