Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
K klagt beim Amtsgericht Straubing auf Zahlung von 7.400,00 EUR Werklohn; die Klage wird am Dienstag, dem 10. März 2026, zugestellt. Im Termin am Donnerstag, dem 18. Juni 2026, erweitert K die Klage um weitere 4.900,00 EUR aus demselben Vertrag auf insgesamt 12.300,00 EUR. B rügt sofort, das Amtsgericht sei nun unzuständig.
Rechtshängig wurde die Sache nicht mit dem Eingang der Klage bei Gericht, sondern erst am 10. März 2026.
Die perpetuatio fori, auf die es hier ankommt, steht in § 261 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die Rechtshängigkeitssperre in Satz 1.
Nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO bleibt das Amtsgericht auch für den erweiterten Teil zuständig, weil sich nur die Umstände geändert haben.
Der erweiterte Teil ist seit dem Termin am 18. Juni 2026 rechtshängig, ohne dass es einer Zustellung bedurft hätte.
Weil das Amtsgericht für den erweiterten Teil sachlich unzuständig ist, muss es den Rechtsstreit von Amts wegen an das Landgericht verweisen.
Wäre der Wert umgekehrt gesunken — 12.300,00 EUR beim Landgericht, davon später 4.900,00 EUR zurückgenommen —, bliebe das Landgericht zuständig.
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