Die eigene Frist des Geschäftsführers

Steuerrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Die Umsatzsteuer 2022 der Sophie-GmbH ist wirksam festgesetzt, die Zahlungsverjährung läuft bis 31.12.2027. Die GmbH selbst kann nach ihrer Verschmelzung nicht mehr veranlagt werden. Im April 2025 will das Finanzamt einen Haftungsbescheid gegen den früheren Geschäftsführer erlassen.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Umsatzsteuerschuld 2022 besteht als Hauptforderung weiterhin, weil sie festgesetzt und noch nicht zahlungsverjährt ist.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Der Haftungsbescheid scheidet nach § 191 Abs. 5 Nr. 1 AO aus, weil gegen die GmbH keine Steuerfestsetzung mehr möglich ist.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Auch § 191 Abs. 5 Nr. 2 AO steht dem Haftungsbescheid nicht entgegen.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Für den Haftungsbescheid gilt eine eigene Festsetzungsfrist von vier Jahren, die mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der haftungsbegründende Tatbestand verwirklicht wurde.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Weil die Festsetzungsfrist gegen die GmbH abgelaufen ist, ist damit automatisch auch die Haftungsfrist gegen den Geschäftsführer abgelaufen.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Das Finanzamt darf im April 2025 einen Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer erlassen.

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