Steuerrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die Umsatzsteuer 2022 der Sophie-GmbH ist wirksam festgesetzt, die Zahlungsverjährung läuft bis 31.12.2027. Die GmbH selbst kann nach ihrer Verschmelzung nicht mehr veranlagt werden. Im April 2025 will das Finanzamt einen Haftungsbescheid gegen den früheren Geschäftsführer erlassen.
Die Umsatzsteuerschuld 2022 besteht als Hauptforderung weiterhin, weil sie festgesetzt und noch nicht zahlungsverjährt ist.
Der Haftungsbescheid scheidet nach § 191 Abs. 5 Nr. 1 AO aus, weil gegen die GmbH keine Steuerfestsetzung mehr möglich ist.
Auch § 191 Abs. 5 Nr. 2 AO steht dem Haftungsbescheid nicht entgegen.
Für den Haftungsbescheid gilt eine eigene Festsetzungsfrist von vier Jahren, die mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der haftungsbegründende Tatbestand verwirklicht wurde.
Weil die Festsetzungsfrist gegen die GmbH abgelaufen ist, ist damit automatisch auch die Haftungsfrist gegen den Geschäftsführer abgelaufen.
Das Finanzamt darf im April 2025 einen Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer erlassen.
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