Die Bewilligung im Notarpostfach

Sachenrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

T braucht eine Zufahrt über das Nachbargrundstück des S. Am 3. Februar einigen sich beide privatschriftlich auf ein Wegerecht. Am selben Tag lässt S seine Eintragungsbewilligung notariell beglaubigen und über das Notarpostfach als elektronisches Dokument an T übermitteln; ein Papier erhält sie nicht. Am 20. Februar widerruft S seine Einigungserklärung. Am 9. März wird die Grunddienstbarkeit eingetragen, und S sperrt den Weg mit einem Schlagbaum.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Einigung vom 3. Februar musste im Zeitpunkt der Eintragung am 9. März noch bestehen.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Eine dingliche Einigung über ein Grundstücksrecht (§ 873 I BGB) ist bis zur Eintragung stets frei widerruflich.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Für die Bindung an die Einigung genügt die Übermittlung eines elektronischen Dokuments (§ 873 II BGB).

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Ein mit dem Telefon aufgenommenes Foto einer eigenhändig unterschriebenen, nicht beglaubigten Bewilligung genügte dafür ebenso.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    T kann von S die Entfernung des Schlagbaums verlangen (§§ 1027, 1004 I 1 BGB).

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Hätte die Bindung gefehlt, hätte T aus der Abrede vom 3. Februar nichts mehr in der Hand.

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