Öffentliches Recht I · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
G beantragt die Baugenehmigung für einen Lebensmittelmarkt. Die Zufahrt ist noch nicht befestigt. Die Gemeinde regt bei der Behörde an, G solle sich mit 60.000 Euro an der Sanierung des gemeindlichen Sportplatzes beteiligen; der Markt bringe zusätzlichen Verkehr in den Ort. Der Entwurf enthält in Nummer 2 beides: die Herstellung der Zufahrt vor Nutzungsaufnahme und die Zahlung an die Gemeinde.
Art. 36 Abs. 3 BayVwVfG begrenzt nur die Nebenbestimmungen des Absatzes 2; beim gebundenen Verwaltungsakt leistet die Sicherungsvariante dasselbe.
Der Zweck, an dem gemessen wird, ist nicht der Zweck der Nebenbestimmung, sondern der des Haupt-Verwaltungsakts — und er steht in der Ermächtigungsgrundlage.
Die Zahlungsauflage verstößt gegen Art. 36 Abs. 3 BayVwVfG, und damit ist über sie entschieden.
Weil die Gemeinde die Zahlung wünscht und ihre Belange betroffen sind, ist sie ein zulässiger Zweck der Nebenbestimmung.
Der Aktenvermerk hält fest, was bleibt und was gestrichen wird — und weshalb der Rest des Bescheids davon unberührt bleibt.
Was Art. 36 Abs. 3 BayVwVfG der Behörde verbietet, kann sie mit G in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren.
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