Öffentliches Recht VI · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die Gemeinde G beschließt am 25. Juni 2026 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für ein Nahversorgungszentrum des Vorhabenträgers T auf FlNr. 640. Der Durchführungsvertrag ist am 18. Juni 2026 unterzeichnet, die Durchführungsfrist beträgt drei Jahre. 2028 veräußert T das Grundstück an B, der dort eine Wohnanlage errichten will; G verweigert die Zustimmung zum Trägerwechsel. Im Juni 2029 ist nichts gebaut.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan besteht aus drei Teilen, und der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil der Satzung; fehlt einer, fehlt der Plan.
Wäre der Durchführungsvertrag erst am Tag nach dem Satzungsbeschluss unterzeichnet worden, hätte das Nachholen genügt.
Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans gilt der Typenzwang des § 9 BauGB nicht — und eine Veränderungssperre gibt es dort ebenfalls nicht.
Ob die Wohnanlage des B im Geltungsbereich des Plans zulässig ist, richtet sich nach § 30 I BauGB.
Die Zustimmung zum Trägerwechsel durfte die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen verweigern.
Läuft die Frist ab, ohne dass gebaut ist, soll die Gemeinde den Plan aufheben; T kann daraus keine Ansprüche herleiten.
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