Der Vorbehalt und die zwei Vermächtnisse

Erbrecht · 1. Staatsexamen · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

E setzt 2015 in einem notariellen Erbvertrag ihren Pflegesohn P vertragsmäßig zum Alleinerben ein. Der Vertrag behält ihr spätere Vermächtnisse bis zu 60.000 € vor. 2023 vermacht sie testamentarisch der Nachbarin N 45.000 €, 2024 in einem zweiten Testament dem Verein V 30.000 €. 2026 stirbt sie.

  1. Aussage 1 von 5 · Richtig oder falsch?

    Die spätere Verfügung wird nach § 2289 I 2 BGB unwirksam, ohne dass P etwas erklären müsste.

  2. Aussage 2 von 5 · Richtig oder falsch?

    Der im Erbvertrag erklärte Vorbehalt späterer Vermächtnisse begrenzt die Bindung, soweit er reicht (§ 2289 I BGB).

  3. Aussage 3 von 5 · Richtig oder falsch?

    Das Vermächtnis zugunsten der N besteht ganz, das zugunsten des V nur in Höhe von 15.000 €.

  4. Aussage 4 von 5 · Richtig oder falsch?

    § 2289 I BGB erfasst auch die lebzeitige Schenkung des Erblassers an einen Dritten und nicht nur Testamente.

  5. Aussage 5 von 5 · Richtig oder falsch?

    E dürfte trotz der Bindung die Anordnungen des § 2338 BGB treffen, wenn P ihr pflichtteilsberechtigter Abkömmling wäre.

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