Strafrecht II · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 4 Aussagen zu beurteilen
Nadine Trostel wurde wegen angeblichen Diebstahls von zehn Bleistiften nach § 153 Abs. 2 StPO gerichtlich eingestellt. Später stellt sich heraus, dass es 1200 Stifte waren und Nadine zudem jemanden geschlagen hat, um die Beute zu sichern.
Die gerichtliche Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO bewirkt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen beschränkten Strafklageverbrauch.
Wegen des nachträglich bekannt gewordenen Faustschlags zur Beutesicherung (räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB) ist eine erneute Anklage nach allen Auffassungen unzulässig.
Eine staatsanwaltschaftliche Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO entfaltet grundsätzlich dieselbe Sperrwirkung wie die gerichtliche Einstellung nach Absatz 2.
Hinsichtlich der erhöhten Stückzahl der Bleistifte (1200 statt 10) ist der Strafklageverbrauch in Literatur und Rechtsprechung dogmatisch umstritten.
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