Der vergessene Eröffnungsbeschluss

Strafrecht II · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Kandemir ist vom Amtsgericht Quernitz verurteilt worden. Erst in der Berufungshauptverhandlung fällt auf, dass ein Eröffnungsbeschluss nie ergangen ist. Die Berufungskammer möchte den Beschluss selbst nachholen und dann in der Sache entscheiden.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Der Eröffnungsbeschluss ist Voraussetzung dafür, dass überhaupt ein wirksames Hauptverfahren stattfindet — sein Fehlen ist ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Das Fehlen des Beschlusses ist ein für immer unheilbarer Mangel, der eine Nachholung von vornherein ausschließt.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Holt das erstinstanzliche Gericht den Beschluss nach, muss er in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung, also ohne Schöffen, ergehen.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Gegen die Nachholbarkeit wird eingewandt, das Zwischenverfahren habe eine eigenständige Filterfunktion, die nach begonnener Beweisaufnahme nicht mehr unbefangen erfüllt werden kann.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Auch die Berufungskammer darf den fehlenden Eröffnungsbeschluss nachholen und anschließend in der Sache entscheiden.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Nach der Einstellung darf die Staatsanwaltschaft dieselbe Tat erneut anklagen.

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