Familienrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
M und seine Frau U sind je zur Hälfte Miteigentümer der gemeinsam angeschafften Wohnzimmereinrichtung. M verkauft die gesamte Einrichtung für 4.500 € an den Händler H und lässt sie abholen. U hat nicht zugestimmt. H hält M für den Alleineigentümer.
Über seinen eigenen Miteigentumsanteil verfügt M als Berechtigter, aber ohne Verfügungsbefugnis (§ 1369 I BGB).
Über den Miteigentumsanteil der U verfügt M ebenfalls als Berechtigter, dem allein die Verfügungsbefugnis fehlt (§ 1369 I BGB).
Die Einrichtung ist der U abhandengekommen, weil sie ihren Mitbesitz ohne ihren Willen verloren hat (§ 935 I 1 BGB).
Ob § 1369 I BGB auf den Anteil der U entsprechend anzuwenden ist, ist offen.
U kann, soweit sie Rechte des M aus der Unwirksamkeit geltend macht, nur Leistung an M verlangen (§ 1369 III BGB iVm § 1368 BGB).
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