Strafrecht VI · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
A hat gegen das Urteil des Strafrichters Berufung eingelegt. Zum Termin der kleinen Strafkammer am Mittwoch, dem 8. Juli 2026, kommt er nicht. V ist da und legt eine Vollmacht vor, die sie zur Verteidigung in allen Rechtszügen ermächtigt. Am Vortag kam ein Attest, das A einen fieberhaften Infekt und Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Die Ladung enthielt keinen Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens.
§ 329 I 1 StPO verlangt drei Feststellungen, und die erste betrifft nicht den Angeklagten, sondern das Rechtsmittel.
Die von V vorgelegte Vollmacht schließt die Verwerfung aus, weil ein Verteidiger erschienen ist.
Das Attest belegt die genügende Entschuldigung nicht, und geprüft werden muss sie trotzdem.
Schon der fehlende Hinweis in der Ladung sperrt die Verwerfung — dafür steht eine eigene Vorschrift bereit.
Verwirft die Kammer die Berufung gleichwohl, stehen A zwei Rechtsbehelfe nebeneinander offen — mit verschiedenen Zielen.
Erschiene V mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht, wäre der Termin damit in jedem Fall gesichert.
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