Der Softwarehandel der Sozietät

Steuerrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Drei Steuerberater betreiben eine Sozietät in der Rechtsform einer GbR und erzielen aus der Beratung Honorare von 900.000 € im Jahr. Daneben verkaufen sie ihren Mandanten dauerhaft Buchhaltungssoftware und erwirtschaften damit 60.000 € Umsatz. Die Sozietät möchte den Softwarehandel fortführen, ohne dass die Beratungseinkünfte gewerblich werden.

  1. Aussage 1 von 5 · Richtig oder falsch?

    Der dauerhafte Softwarehandel innerhalb der Sozietät führt bei diesen Zahlen dazu, dass die gesamten Einkünfte der GbR als gewerblich gelten.

  2. Aussage 2 von 5 · Richtig oder falsch?

    Die Abfärbung greift nach der Rechtsprechung bei jeder noch so geringen gewerblichen Tätigkeit, also ohne jede Bagatellgrenze.

  3. Aussage 3 von 5 · Richtig oder falsch?

    Gliedert die Sozietät den Softwarehandel in eine personell und organisatorisch getrennte Schwester-Personengesellschaft aus, färbt die gewerbliche Tätigkeit nicht auf die freiberufliche Gesellschaft ab.

  4. Aussage 4 von 5 · Richtig oder falsch?

    Wird die freiberufliche Steuerberater-Sozietät (GbR) selbst als Gesellschafterin an der gewerblichen Schwestergesellschaft für den Softwarehandel beteiligt, bleibt das steuerlich folgenlos (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).

  5. Aussage 5 von 5 · Richtig oder falsch?

    Bei sauberer personeller und organisatorischer Trennung erzielt die Sozietät weiterhin Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Steuerrecht weiterlesen.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe KI, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema