Sachenrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
V hat B einen Rüttler bis zum 31. Juli vermietet. Am 1. August steht das Gerät noch bei B: Er brauche es noch zwei Wochen, und im Übrigen gehöre es nicht V, sondern ihrer Leasinggeberin — V sei die Falsche. Das mit dem Leasing stimmt.
V kann die Herausgabe des Rüttlers verlangen, obwohl nicht sie, sondern ihre Leasinggeberin Eigentümerin ist (§ 546 I BGB).
Die Reihenfolge — erst der Vertrag, dann das Sachenrecht — ist eine bloße Konvention der Darstellung ohne Folgen für das Ergebnis.
Ficht ein Verkäufer nur den Kaufvertrag an und nicht die dingliche Einigung, trägt der Anspruch aus § 985 BGB.
An der Reihenfolge von Vertrag und Sachenrecht hängt mehr als die Formulierung des Obersatzes — etwa Verjährung, Entreicherung und Nutzungen.
Der Eigentümer kann vom redlichen, unverklagten Besitzer die Gebrauchsvorteile nach § 812 I 1 Alt. 2 BGB abschöpfen.
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