Schuldrecht BT · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
P soll von der Orthopädin O ein künstliches Hüftgelenk bekommen. O setzt es mit einem robotergestützten Fräsverfahren ein, das ihre Klinik seit acht Monaten erprobt; es ist vertretbar, aber nicht allgemein anerkannt. Über Ablauf, Narkose und die üblichen Risiken klärt sie ordnungsgemäß auf. Dass daneben das etablierte Handverfahren steht und Langzeitdaten zu ihrem Verfahren fehlen, erwähnt sie nicht. Es kommt zu einer Fräsungenauigkeit; P bleibt gehbehindert.
O schuldet die Behandlung nach dem fachlichen Standard, nicht den Heilungserfolg (§ 630a I, II BGB).
Der Eingriff ist eine tatbestandliche Körperverletzung und wird erst durch die Einwilligung gerechtfertigt (§ 630d I 1 BGB).
Die Wirksamkeit der Einwilligung hängt an der Aufklärung nach § 630e I bis IV BGB (§ 630d II BGB).
Über das noch nicht etablierte Verfahren musste O nicht aufklären, weil § 630e I 3 BGB nur übliche Methoden erfasst.
O haftet dem P auch dann, wenn ihr bei der Operation kein Behandlungsfehler unterlaufen ist.
Schmerzensgeld kann P nur über den deliktischen Anspruch aus § 823 I BGB verlangen (§ 253 II BGB).
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