Familienrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
P und E verloben sich im Mai 2025; E schenkt P dabei einen Ring für 4.200 €. Im Januar 2026 bucht P den Festsaal und zahlt 6.500 € an. Im April erfährt E, dass P seit Monaten eine Beziehung zu einem Kollegen führt, und löst die Verlobung. E verlangt den Ring, P die 6.500 €.
E kann den Ring nach § 1301 S. 1 BGB herausverlangen, weil die Eheschließung unterbleibt.
Der Anspruch scheitert daran, dass E selbst die Verlobung gelöst hat.
Richtig zitiert wird „§ 1301 S. 1 BGB“; die Vorschrift hat keine Absätze.
P kann von E die 6.500 € nach § 1298 I 1 BGB ersetzt verlangen.
Das Gesetz gibt die Prüfungsreihenfolge des § 1298 BGB vor.
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