Strafrecht III · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Vor der großen Strafkammer stehen A und B. Nach den Schlussvorträgen erhält zuerst A das letzte Wort; danach hält der Verteidiger des B seinen Schlussvortrag, danach erhält B das letzte Wort. R bestimmt den Verkündungstermin auf den folgenden Tag und verliest anschließend noch den Registerauszug des A. Zu einem erneuten letzten Wort schweigt das Protokoll.
Ein Wiedereintritt in die Verhandlung setzt keine förmliche Erklärung des Gerichts voraus.
Schon die Bestimmung des Verkündungstermins ist ein solcher Wiedereintritt und zwingt zur Wiederholung.
Die Verlesung des Registerauszugs nach dem letzten Wort ist dagegen Beweisaufnahme und zwingt zur Wiederholung.
Auch ohne den Registerauszug hätte A nach dem Schlussvortrag für B erneut das letzte Wort gebraucht.
Weil das Protokoll zum erneuten letzten Wort schweigt, muss A in der Revision vortragen und glaubhaft machen, dass es unterblieben ist.
Mit dem Wiedereintritt lebt auch das Ablehnungsrecht wieder auf, das § 25 II 2 StPO gesperrt hatte.
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