Handels- und Gesellschaftsrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
H verkauft ihren Teegroßhandel „H Teekontor e.K.“ samt Kundenstamm, Lager und Räumen an P. Im Kaufvertrag heißt es, P dürfe das Geschäft „unter der bisherigen Bezeichnung fortführen“; H hat den Satz unterschrieben. P firmiert als „H Teekontor e.K., Inhaber P“. Ein Jahr später verlangt H die Entfernung ihres Namens.
P darf die bisherige Firma fortführen, obwohl sie den Namen der H enthält (§ 22 I HGB).
Eine stillschweigende Duldung der Firmenfortführung durch H hätte für § 22 I HGB ebenfalls genügt.
H kann die Einwilligung nach § 22 I HGB widerrufen, weil ihr Namensrecht der Firmenbeständigkeit vorgeht.
Auch der Zusatz „Inhaber P“ bleibt zulässig, weil § 22 I HGB ihn ausdrücklich freistellt.
Ein Jahr später kann H die Unterlassung des Firmengebrauchs daher nicht mehr verlangen (§ 37 II 1 HGB).
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