Strafrecht III · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Vor der großen Strafkammer steht Aussage gegen Aussage. Z1 ist der einzige unmittelbare Tatzeuge; A hält ihm ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang vor. St beantragt die Vereidigung. R sagt: „Vereidigt wird heute doch nicht mehr“, und entlässt ihn. Danach sollen Z2, siebzehn Jahre alt, und Z3, die Schwester des A, gegen die wegen Begünstigung ermittelt wird, vereidigt werden.
Über die Vereidigung des Z1 entscheidet nicht die Vorsitzende R allein, sondern das Gericht — und die Ablehnung braucht mehr als einen Satz.
Weil St die Vereidigung beantragt hat, ergeht darüber ein Beschluss des Gerichts, und er wird protokolliert.
Vereidigt wird vor der Vernehmung, damit der Eid seine Wirkung auf die Aussage überhaupt entfalten kann.
Z2 und Z3 dürfen beide nicht vereidigt werden, und für beide folgt das aus derselben Vorschrift, nur aus verschiedenen Nummern.
Weil Z3 als Schwester ohnehin nach § 52 III 1 StPO belehrt wurde, erübrigt sich eine gesonderte Belehrung zum Eid.
Wird über die Vereidigung des Z1 überhaupt nicht entschieden, trägt die Revisionsrüge nur unter zwei Bedingungen.
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