Erbrecht · 1. Staatsexamen · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
R ist mit 40 Prozent an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit dessen Erben fortgesetzt wird. R stirbt und hinterlässt die Kinder S zu 3/4 und T zu 1/4. S meint, der Anteil stehe der Erbengemeinschaft zu.
Der Tod eines Gesellschafters löst die Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.
Weil der Vertrag die Fortsetzung mit den Erben vorsieht, geht der Anteil auf S und T über (§ 711 II 1 BGB).
Der Anteil fällt als Nachlassgegenstand in das Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft (§ 2032 I BGB).
T kann seine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft ohne Mitwirkung der S ausüben (§ 711 II 3 BGB).
Der Gesellschaftsvertrag kann die Nachfolge auf einen Teil der Erben beschränken, im Wege der Nachfolge nach § 711 II BGB aber niemanden zum Gesellschafter machen, der nicht Erbe ist.
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